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   BGH, 25.02.1970 - IV ZR 643/68   

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BGH, 25.02.1970 - IV ZR 643/68 (https://dejure.org/1970,2798)
BGH, Entscheidung vom 25.02.1970 - IV ZR 643/68 (https://dejure.org/1970,2798)
BGH, Entscheidung vom 25. Februar 1970 - IV ZR 643/68 (https://dejure.org/1970,2798)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Versicherungsschutz - Gastarbeiter - Internationaler Führerschein - Kfz-Unfall

Papierfundstellen

  • NJW 1970, 995
  • MDR 1970, 574
  • VersR 1970, 464
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 22.11.1968 - IV ZR 775/68

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 25.02.1970 - IV ZR 643/68
    Nach dem Sinn und Zweck der Verordnung könne als Grenzübertritt nur diejenige Einreise gelten, die der Begründung des ständigen Aufenthalts vorangeheo Eine andere Auslegung würde dazu führen, daß außerdeutsche Kraftfahrzeugführer, sofern sie in jährlichen Abständen für kurze Zeit aus dem Bundesgebiet ausreisen, auf Grund einer ausländischen Fahrerlaubnis ein Fahrzeug im Bundesgebiet nicht nur »vorübergehend1, wie in § 4 VOInt bestimmt, sondern ständig führen dürftenc - Bern ist zuzustimmen (vgl0 BGH LM Nro 21 zu § 6 VVG ~ VersR 1969, 147 und die Rechtsprechungsübersicht bei Floegel/Hartung, Straßenverkehr srecht 18o Auflo § 15 StVZO Anim 4 0 - A 0Ac OLG Stuttgart VersR 1969, 341/42)c.

    Bei dieser Beurteilung verkennt der Senat nicht, daß es sich im einzelnen bei dem Problem der Anerkennung Internationaler Führerscheine und der Gültigkeitsdauer ausländischer Führerscheine für die in Deutschland lebenden Ausländer um nicht einfach gelagerte Rechtsfragen handeltP Sie sind in der Vergangenheit auch nicht immer einheitlich beantwortet worden0 Der Kläger, der als Ausländer länger als ein Jahr in der Bundesrepublik lebte und hier ein Kraftfahrzeug fuhr, hätte sich aber, um der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt zu genügen, bei der Polizei, dem Straßenverkehrsamt oder einem Automobilclub erkundigen müssen, ob und wielange sein im Ausland ausgestellter Führerschein in Deutschland anerkannt vmrde 0 Er hätte dann die richtige Belehrung erhalten, daß der ausländische Führerschein von einem gewissen Zeitpunkt nicht mehr anerkannt wurde und daß daher der Erv/erb eines deutschen Führerscheins erforderliche war o Wegen dieser Unterlassung kann die Verletzung der Führerscheinklausel durch den Kläger nicht als unverschuldet angesehen werden0 Doch kann sich die Beklagte nach den Umständen nicht auf ihre Leistungsfreiheit gemäß § 2 Nr, 2 c AKB berufeno Der Senat hat bereits in seinem Urteil vom 22, November 1968 - IV ZR 775/68 - (= LM VVG § 6 Nr, 21 - NJW 1969p 371 - VersR 1969, 147) ausgeführtP daß unter Beachtung des Schutzzweckes der Führerschein klausel des § 2 Nr, 2 c AKB geprüft werden müsseP ob aus deren Verletzung die Versagung des Versicherungsschutzes gegenüber einem Ausländer zu rechtfertigen seiP der zu nächst ein Jahr auf Grund seines ausländischen Führerscheins in der Bundesrepublik ein Kraftfahrzeug führen durfte und geführt hat.

  • BVerwG, 09.12.1983 - 7 C 70.81

    Kraftfahrzeuganhänger - Inland - Ausland - Standort - Zulassung - Antragspflicht

    Es gilt hier das gleiche wie für den Fall, in dem der Inhaber einer ausländischen Fahrerlaubnis seinen Wohnsitz ins Inland verlegt; für jenen Fall ist anerkannt, daß die Jahresfrist des § 5 IntVO mit derjenigen Einreise zu laufen beginnt, die der Begründung des inländischen Wohnsitzes vorausgegangen ist (BGH in NJW 1964, 1566 und in NJW 1970, 995 [996]; BayObLG a.a.O.).
  • BayObLG, 22.02.1982 - RReg. 1 St 8/82

    Revision gegen eine Verurteilung wegen des vorsätzlichen Fahrens ohne

    Aus dem Sinn der genannten Regelung einem solchen Kraftfahrer nur während eines vorübergehenden Aufenthalts im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland, das Führen des Kraftfahrzeugs zu ermöglichen, ergibt sich vielmehr, daß die Eigenschaft eines außerdeutschen- Kraftfahrers auch demjenigen nicht zukommt, der im Inland auch nur einen zweiten Wohnsitz (BGH NJW 1969, 371/372; OLG Stuttgart DAR 1968, 55; OLG Karlsruhe VRS 55, 59) oder auch bloß einen ständigen Aufenthalt hat (BGH NJW 1970, 995/996; VRS 38, 415; BayObLGSt 1970, 245/246; 1972, 166/167; BayObLG vom 25.2.1980 RReg. 1 St 545/79; Himmelreich/Hentschel Fahrverbot-Führerscheinentzug 3.Aufl. RdNrn.199, 200; vgl. auch Jagusch Straßenverkehrsrecht 26.Aufl. § 15 StVZO RdNr.13).

    Eine solche Befugnis steht ihm deshalb auch nicht zu, wenn er die ausländische Fahrerlaubnis erst erworben hat, als bereits ein ständiger Aufenthalt im Inland begründet war (BGH VRS 38, 415; BGH NJW 1970, 995/996; Himmelreich/Hentschel RdNr.199).

  • BGH, 17.03.1982 - IVa ZR 234/80

    Leistungspflicht der Haftpflichtversicherung - Führen eines Fahrzeuges ohne

    Dies gilt insbesondere dann, wenn das Fehlen einer gültigen Fahrerlaubnis auf rein formellen Gründen beruht, die mit der Befähigung des Fahrers zur Führung eines Kraftfahrzeuges nichts zu tun haben (BGH Urteile vom 22. November 1968 - IV ZR 775/68 - LM VVG § 6 Nr. 21 = NJW 1969, 371 = VersR 1969, 147 = MDR 1969, 295; vom 25. Februar 1970 - IV ZR 643/68 - NJW 1970, 995 = VersR 1970, 464; vom 5. Juli 1974 - IV ZR 157/73 - NJW 1974, 2179 = VersR 1974, 1072 = MDR 1975, 43; vom 27. Februar 1976 - IV ZR 20/75 - VersR 1976, 531; vom 4. Oktober 1978 - IV ZR 67/77 - MDR 1979, 212 = VersR 1978, 1129).
  • BVerwG, 09.12.1983 - 7 C 71.81

    Zulassung von dem grenzüberschreitenden Güterverkehr dienenden Kraftfahrzeugen -

    Es gilt hier das gleiche wie für den Fall, in dem der Inhaber einer ausländischen Fahrerlaubnis seinen Wohnsitz ins Inland verlegt; für jenen Fall ist anerkannt, daß die Jahresfrist des § 5 IntVO mit derjenigen Einreise zu laufen beginnt, die der Begründung des inländischen Wohnsitzes vorausgegangen ist (BGH in NJW 1964, 1566 und in NJW 1970, 995 [996]; BayObLG a.a.O.).
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